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Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

[Auszug]

Die Bedingungen, unter denen Kleingärten gebildet, erworben und benutzt werden können, wurden im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) einheitlich geregelt.

Bewirtschaftung und Erholung Merkmale eines Kleingartens (gemäß §1 des BkleingG)

Ein Kleingarten dient insbesondere zur nicht erwerbsmäßigen Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung.
Er liegt innerhalb einer Anlage, die mehrere Einzelgärten und gemeinschaftliche Einrichtungen (zum Beispiel Wege, Spielflächen und Vereinshäuser) umfasst.
Ein Kleingarten ist ein Pachtgarten.
Eigentümergärten und Gärten, die nur der Erholung und nicht der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen dienen, gelten dagegen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes nicht als Kleingärten.

Preisgünstige Pacht für Kleingärten (gemäß §5 BkleingG)

Der Pachtzins für die Pachtfläche einer Kleingartenanlage darf wegen der sozialen Funktion des Kleingartenwesens in Deutschland höchstens den vierfachen Betrag des ortsüblichen Pachtzinses für den erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau betragen.

 

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