Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist ein deutsches Gesetz, das die Nutzung und Bewirtschaftung von Kleingärten regelt. Es ist am 1. April 1983 in Kraft getreten und gilt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.
Was ist ein Kleingarten?
Ein Kleingarten ist ein Garten, der
- eine Fläche von nicht mehr als 400 Quadratmetern hat,
- zu Erholungszwecken dient,
- nicht erwerbsmäßig genutzt wird,
- der Drittelnutzung unterliegt, und
- den Belangen des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung trägt.
Was ist die Drittelnutzung?
Die Drittelnutzung ist eine Regelung des BKleingG, die die Aufteilung eines Kleingartens in drei gleich große Nutzungsbereiche vorschreibt. Diese Bereiche sind:
Nutzgarten: Hier wird Obst und Gemüse angebaut.
Freifläche: Dieser Bereich dient der Erholung und dem Aufenthalt im Freien.
Laubenfläche: Hier befindet sich die Gartenlaube.
Was ist die Größe der Gartenlaube?
Die Größe der Gartenlaube ist auf 24 Quadratmeter Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz begrenzt.
Welche Vorschriften gelten für die Bewirtschaftung des Kleingartens?
Die Bewirtschaftung des Kleingartens muss den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes entsprechen. Es ist verboten, Pflanzenschutzmittel und Düngemittel zu verwenden, die die Umwelt schädigen können.
Welche Rechte und Pflichten haben Kleingärtner?
Kleingärtner haben das Recht, ihren Garten nach den Vorschriften des BKleingG zu nutzen und zu bewirtschaften. Sie haben außerdem das Recht, an der Gestaltung und Verwaltung des Kleingartenvereins teilzunehmen.
Kleingärtner haben auch Pflichten, die sich aus dem BKleingG ergeben. Dazu gehören unter anderem:
- Die Einhaltung der Vorschriften des BKleingG
- Die Pflege des Gartens
- Die Zahlung der Pacht
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das Kleingartengesetz?
Bei Verstößen gegen das Kleingartengesetz kann der Kleingartenverein dem Kleingärtner eine Abmahnung erteilen. Bei wiederholten Verstößen kann der Verein den Kleingärtner auch aus dem Verein ausschließen. Der Kleingärtner kann dann seinen Garten verlieren.
Fazit
Das Bundeskleingartengesetz regelt die Nutzung und Bewirtschaftung von Kleingärten in Deutschland. Es ist wichtig, sich mit den Vorschriften des Gesetzes vertraut zu machen, um Problemen mit dem Kleingartenverein oder mit den Behörden zu vermeiden.
Wie kann ich Kleingärtner werden?
Erster Schritt: Informieren
Informationen über Kleingartenanlagen des Verband der Gartenfreunde Gera-Land e.V. und über dort frei werdende Kleingärten, können Sie in der Geschäftsstelle des Verbandes erhalten. Nutzen Sie dazu bitte die hier auf den Seiten angegebenen Kontaktdaten. Die Geschäftsstelle vermittelt Ihnen auf Wunsch die Verbindung zum Vorstand des für die betreffende Kleingartenanlage zuständigen Kleingärtnervereins. Hier können Sie sich auch über die wichtigsten Regeln für Ihre zukünftige Tätigkeit als Kleingärtner informieren.
Zweiter Schritt: Vor Ort besichtigen
Nach Abstimmung mit dem Vorstand des zuständigen Kleingärtnervereins, werden Sie in der Regel gemeinsam mit dem bisherigen Pächter - den frei werdenden Garten und darauf befindliche Eigentums-gegenstände des Vorpächters (die Gartenlaube, den Aufwuchs und ggf. weiteres Zubehör des Klein-gartens) besichtigen.
Damit spätere Differenzen über den Wert des vom bisherigen Pächter zu übernehmenden Eigentums vermieden werden, sollten Sie sich dabei auch das Protokoll einer höchstens ein Jahr zurückliegenden offiziellen Wertermittlung vorlegen lassen
Dritter Schritt: Pachtvertrag abschließen
Wenn sich der Wunsch, einen Kleingarten zu übernehmen, gefestigt hat, müssen Sie zunächst als Mitglied in den betreffenden Kleingärtnerverein aufgenommen werden. Dieser schließt dann mit Ihnen in Vollmacht des Verbandes der Gartenfreunde Gera-Land e.V. einen Kleingartenpachtvertrag über die Fläche Ihres künftigen Kleingartens ab.
Gemäß den Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrages und der Satzung Ihres Kleingärtnervereins sind damit Ihre Rechte aber auch Ihre Verpflichtungen als Mitglied Ihres Kleingärtnervereins und als Pächter eines Kleingartens im einzelnen geregelt.
Auf dieser Grundlage können Sie mit dem vorhergehenden Pächter einen Kaufvertrag über dessen im Kleingarten verbleibende Eigentumsgegenstände abschließen. Dieser Kaufvertrag sollte vom Vorstand des Kleingärtnervereins zum Zeichen der Kenntnisnahme und des Einverständnisses gegengezeichnet werden.
Der Verband der Gartenfreunde Gera-Land e.V. wünscht Ihnen wie jedem neuen Kleingärtner viel Erfolg bei Ihrer gärtnerischen Tätigkeit in der freien Natur, Entspannung und Freude im Kreise Ihrer Familie, Ihrer Freunde und in der Gemeinschaft Ihres künftigen Kleingärtnervereins.
Ruhezeiten in Ostthüringen
Ruhezeiten sind nicht mehr bundesweit gesetzlich geregelt, sondern werden von den Bundesländern und den einzelnen Gemeinden festgesetzt. Dazu gehören meist die bekannten Zeiten, wie die ganztägige Sonn- und Feiertagsruhe, die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr und die Nachtruhe von 22 bis 6 oder 7 Uhr.
Grundlagen sind das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG) vom 21. Dezember 1994, die Ordnungsbehördliche Verordnungen der Städte und Gemeinden und die Gartenordnungen der Vereine. Diese sollten sich an die gesetzlichen Regelungen anlehnen.
Wünschendorf:
Ruhezeiten sind am Samstag von 12.00 bis 14.00 Uhr (Mittagsruhe), an allen anderen Werktagen 19.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe); für den Schutz der Nachtruhe 22.00 bis 06.00 Uhr gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
Weida:
Ruhezeiten sind, soweit bundes- oder landesrechtlich keine anderen Vorschriften bestehen:
- Sonn- und Feiertage (Sonntagsruhe)
- an Werktagen die Zeiten von 12.00 - 14.00 Uhr (Mittagsruhe) 19.00 - 22.00 Uhr (Abendruhe)
- 22.00 - 6.00 Uhr (Nachtruhe)
Ronneburg:
Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:
13.00 bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe) 19.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe); Für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt ß 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
Bad Köstritz
In Bad Köstritz gellten lediglich die gesetzlichen Regelungen.
Kraftsdorf:
Im § 15 Absatz 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Kraftsdorf vom 01.08.2002 sind die Ruhezeiten in der Gemeinde Kraftsdorf wie folgt festgelegt: (an allen Werktagen, dazu zählt auch der Samstag) Mittagsruhe 12.30 – 14.30 Uhr Abendruhe 19.00 – 22.00 Uhr Die Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
Gera:
Schutzzeit ist nach § 7 Abs. 1 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtruhe) (GVBl. des Freistaates Thüringen 1998 S. 356). Daneben gelten das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. S. 1221), die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung), die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
Münchenbernsdorf:
Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:
13.00 bis 14.00 Uhr (Mittagsruhe) 20.00 bis 22.00 Uhr (Abendruhe) jeweils außer in Gewerbe-, Industrie, Kern- und Mischgebieten nach BauNVO.